Satzung
Neugefasst durch die Landeskonferenz am 24. Februar 2018

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Schreberjugend Landesverband Niedersachsen e. V.“, im folgenden Verband genannt.

2. Der Verband hat seinen Sitz in Hannover und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nummer 3813 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verband bezeichnet sich in seiner Kurzform als „Schreberjugend Niedersachsen“. Seine Farben sind „Grün-Weiß-Gelb“. Sein Zeichen ist der grünende Baum.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Verband hat den Zweck, die Kinder- und Jugendarbeit in den Schreberjugendgruppen und –bezirken, in den Kleingärtnervereinen und im Rahmen anderer Kooperationen oder offener Angebote innerhalb des Landes Niedersachsen zu koordinieren und zu fördern sowie die Interessen von Kindern und Jugendlichen im Landesjugendring Niedersachsen e. V. und gegenüber anderen Verbänden, Behörden und Einrichtungen der Jugendhilfe zu vertreten.

§ 3 Aufgaben und Ziele

1. Der Verband bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

2. Die Grundlage seiner pädagogischen Aufgabe sieht der Verband in der Gemeinschaftserziehung und fördert deshalb auf Landesebene insbesondere die außerschulische Bildung. Dieser Aufgabe dienen insbesondere:

a) die Durchführung von Maßnahmen zur politischen und sozialen Bildung, zur musisch-kulturellen Arbeit, zur internationalen Verständigung sowie auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes zur Entwicklung eines verstärkten Umweltbewusstseins,
b) die Durchführung von Angeboten im Bereich des Freizeitsportes und der Erholung
c) die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Jugendgemeinschaften, insbesondere die Mitarbeit in den Jugendringen im Land Niedersachsen,
d) die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Kleingärtnerorganisationen im Land Niedersachsen

3. In seiner Zielsetzung setzt sich der Verband insbesondere ein für einen besseren Schutz des Kindes und die Bereitstellung ausreichender Mittel für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Jugendgemeinschaften, für die Schaffung und Erhaltung von Freizeit- und Grünanlagen mit ausreichenden Spiel- und Erholungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche. Darüber hinaus strebt der Verband einen verstärkten Schutz der Natur und die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt sowie einer Vielfalt kulturellen Lebens an.

§ 4 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung der Jugendarbeit (Jugendhilfe).

2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Tätigkeit der Organe der Schreberjugend Niedersachsen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Verband regelt die Vergütung von Auslagen (Fahrtkosten etc.) durch eine gesonderte Richtlinie. In Abweichung von § 40 BGB kann im Einzelfall vom Vorstand eine angemessene Vergütung (z. B. in Form einer so genannten Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG) vereinbart werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbands an den Verein „SOS-Kinderdorf e. V.“ (Steuer-Nr. 143/844/43005 beim Finanzamt München für Körperschaften), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Alle Mitglieder haben Rechte und Pflichten.

2. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Orts-, Stadt- oder Landkreisverband der Schreberjugend im Lande Niedersachsen, unabhängig von seiner Rechtsform, werden. Eine einzelne Schreberjugendgruppe im Land Niedersachsen kann direkt Mitglied werden, wenn in ihrem Ort, ihrer Stadt oder in ihrem Landkreis keiner der oben genannten Zusammenschlüsse besteht oder sie einem der oben genannten Zusammenschlüsse nicht angehört.

3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von juristischen Personen entscheidet der Landesausschuss. Fördernde Mitglieder haben in den Organen des Verbandes nur beratende Stimme.

4. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der unter Beifügung einer Satzung oder Ordnung an den Landesvorstand zu richten ist. Einzelnen Schreberjugendgruppen stellt der Verband eine entsprechende Ordnung zur Verfügung.
Über die Aufnahme beschließt der Landesausschuss. Bei Ablehnung kann der Antragsteller Berufung bei der Landeskonferenz einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Landesvorstand einzureichen. Die nächste stattfindende Landeskonferenz entscheidet über den Antrag endgültig.

5. Die Arbeit der Mitglieder erfolgt eigenständig. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesvorstand.

3. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Bis dahin besteht Beitragspflicht. Die Austrittserklärung hat bis zum 30. November des Jahres schriftlich zu erfolgen.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Landesvorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Beschluss des Landesvorstands über den Ausschluss wird dem Mitglied mitgeteilt.

5. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt, kann es durch Beschluss des Landesausschusses aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Landesausschuss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Landesausschusses ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Landeskonferenz einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang beim Landesvorstand einzureichen. Die nächste Landeskonferenz entscheidet über den Ausschluss endgültig.

§ 7 Organe des Verbandes

1. Organe des Verbandes sind:
a) die Landeskonferenz,
b) der Landesausschuss,
c) der Landesvorstand.

§ 8 Landeskonferenz

1. Die Landeskonferenz als Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Landesausschusses, den Delegierten der ordentlichen Mitglieder sowie einer/m Vertreter/in des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V.

2. Die ordentlichen Mitglieder entsenden gemäß ihrer Mitgliederzahlen bei 50 bis 100 Mitgliedern eine/n Delegierte/n, pro weitere angefangene 100 Mitglieder eine/n zusätzliche/n Delegierte/n. Das Mindestalter für Delegierte ist 14 Jahre.

3. Die Landeskonferenz tritt alle zwei Jahre zusammen und ist vom Landesvorstand vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Anträge zur Landeskonferenz sind zwei Wochen vor der Konferenz schriftlich beim Landesvorstand einzureichen.

4. Aus besonderem Anlass kann eine außerordentliche Landeskonferenz durch den Landesvorstand oder auf Antrag von mehr als vier Zehntel der ihrer Mitglieder einberufen werden. Beantragen mehr als vier Zehntel ihrer Mitglieder eine außerordentliche Landeskonferenz so ist diese innerhalb von 14 Tagen mit einer Frist von vier Wochen vom Landesvorstand einzuberufen.

5. Die Landeskonferenz wird von der/dem Vorsitzenden des Landesvorstandes oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

6. Die Landeskonferenz hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Beratung der Berichte des Landesvorstandes, des Landesausschusses, der Fachausschüsse und der Revisoren,
b) Entlastung des Landesvorstandes,
c) Wahl der Landesvorstandsmitglieder und der Revisoren und der Vertreter in anderen Verbänden,
d) Beschlussfassung über Anträge, die nicht Aufgabe des Landesausschusses sind,
e) Satzungsänderungen,
f) Einsetzung von Fachausschüssen,
g) Festsetzung des Verbandsbeitrages,
h) Berufung von Ehrenmitgliedern.

7. Die Landeskonferenz ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt im ersten Wahlgang mit 2/3-Mehrheit; im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sämtliche anderen Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

8. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Über jede Landeskonferenz ist ein Protokoll zu führen, dass von dem/der Konferenzleiter/ in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von acht Wochen an die Mitglieder zu schicken. Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung an den Landesvorstand zu richten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt

10. Die beim Landesverband eingegangenen Einsprüche sind allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 9 Landesausschuss

1. Der Landesausschuss setzt sich zusammen aus dem Landesvorstand und je einem Vertreter der ordentlichen Mitglieder. Ordentliche Delegierte mit mehr als 100 Mitgliedern entsenden je angefangene 300 Mitglieder einen weiteren Delegierten.

2. Den Vorsitz im Landesausschuss führt der/die Vorsitzende des Landesvorstandes oder eine/r ihrer/ seiner Stellvertreter/ innen.

3. Der Landesausschuss ist vom Landesvorstand mindestens einmal jährlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Er ist außerdem auf Verlangen von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.

4. Der Landesausschuss ist in seiner Sitzung über die laufenden Geschäfte zu unterrichten und hat den Landesvorstand zu beraten. Er plant die Maßnahmen auf Landesebene und beschließt den Haushaltsplan. Er gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

5. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht einberufen worden ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

6. Über jede Landesausschusssitzung ist ein Protokoll zu führen, dass von der Sitzungsleitung und der/dem Protokollführer/ in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist innerhalb von acht Wochen an die Mitglieder zu schicken. Einsprüche sind innerhalb von vier Wochen nach Absendung an den Landesvorstand zu richten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Die beim Landesvorstand eingegangenen Einsprüche sind allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Protokolleinsprüche sind von der nächsten Landesausschusssitzung zu behandeln.

§ 10 Landesvorstand

1. Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern/ innen als geschäftsführendem Vorstand sowie mindestens zwei Beisitzern/ innen.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Landeskonferenz auf jeweils 4 Jahre in getrennten Wahlgängen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beisitzer werden auf jeweils 2 Jahre gewählt. Abstimmung en bloc und Wiederwahl sind zulässig. Die Wahlperiode läuft bis zur Beendigung der Landeskonferenz.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

4. Der Landesvorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesausschusses und der Landeskonferenz. Er regelt seine Aufgabenverteilung und die Geschäftsführung in eigener Zuständigkeit.

§ 11 Beiträge, Kassen und Rechnungswesen

1. Für die Verbandsarbeit wird pro Mitglied ein Beitrag erhoben.

2.

3. Sämtliche Zuwendungen sind ausschließlich bestimmungsgerecht zu verwenden.

4. Der Landeskonferenz ist vom Landesvorstand ein umfassender Finanzbericht vorzulegen.

5. Von der Landeskonferenz sind alle zwei Jahre mindestens drei Revisoren zu wählen, die mindestens einmal jährlich die Kassenführung, Bücher und Belege des Verbandes prüfen und dem Landesvorstand und der Landeskonferenz darüber zu berichten haben. Über jede Prüfung ist eine Niederschrift auszunehmen, die von der/ dem Vorsitzenden und den Revisoren zu unterzeichnen ist.

6. Wiederwahl der Revisoren ist zulässig, jedoch soll jeweils der/die dienstälteste Revisor/in ausscheiden.

§ 12 Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Landeskonferenz beschlossen werden. Eine Auflösung ist nur mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder der Landeskonferenz möglich.

2. Der/die Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die/der stellvertretende Vorsitzende wird von der Landeskonferenz bestimmt.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus anderem Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Schlussbestimmungen

Der Landesvorstand ist ermächtigt, die vom Registergericht oder vom Finanzamt geforderten Änderungen, Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung, sofern sie unwesentlicher, insbesondere redaktioneller Art sind, selbständig vorzunehmen. Der Sinngehalt der Satzung darf dabei nicht verändert werden.

Diese Satzung wurde am 24. Februar 2018 von der Landeskonferenz beschlossen